Werbesteuer

Die Werbesteuer ist für jegliche Werbung geschuldet, die an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.

 

 Als Werbemittel gelten unter anderen: 

  • Schilder
  • Betriebszeichen
  • Werbetafeln
  • Plakate
  • Reklamebänder
  • Leuchtschriften
  • Werbung auf Autos usw.

 

Zur Entrichtung der Werbesteuer verpflichtet ist derjenige, der über das Werbemittel verfügt. Für die Werbesteuer relevant sind lediglich die in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgten Aussendungen und Mitteilungen.

Für die Anbringung eines Hinweis-, bzw. Werbeschildes muss ein Ansuchen auf Stempelpapier an die Gemeinde gestellt werden.

Das Ausmaß der Werbesteuer richtet sich nach Art und Fläche des Werbemittels und nach der Dauer der Werbung.  In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen verschiedene Ermäßigungen vorgesehen.

Der Dienst für die Einhebung der Werbesteuer und der Plakatierungsgebühren ist an die Fa. Südpla GmbH in Meran übergeben worden. 

 

Kategorien

Antrag

Schriftliche Anträge, die von einer Privatperson an eine öffentliche Verwaltung gerichtet werden und...

Dokument Politische Aktivitäten

Dokumente, wie z.B. Tagesordnungen, Anfragen, Anträge usw.

Dokument über die internen Arbeitsweisen

Dokumente, in Bezug auf die interne Arbeitsweise der Körperschaft, wie z.B. die Ämterordnung, interne...

Dokument zur Programmierung und Berichterstattung

Dokumente, wie z.B. Bilanzen, Programm der öffentlichen Arbeiten, usw.

Formulare

Formulare, der Ämter der öffentlichen Verwaltungen. Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen...

Rechtsakt

Rechtsakte, wie z.B. Gesetze, Dekrete, Verordnungen, usw.

Unterstützendes (technisches) Dokument

Dokumente, wie z.B. Präsentationen, technische Berichte, Leitlinien, allgemeine Veröffentlichungen

Vereinbarung zwischen Körperschaften

Dokumente, welche die Zusammenarbeit zwischen den Körperschaften ermöglichen, wie Vereinbarungen, Übereinkünfte,...